Überzähliges Werbematerial muss vom Absender eingesammelt werden
Neue Rechtsprechung

08.12.2006 08:47
Nicht genutztes Werbematerial, das in den Eingangsbereichen oder Treppenhäusern von Wohn- und Geschäftshäusern für die Bewohner ausgelegt wird, muss nach wenigen Tagen wieder vom Zusteller eingesammelt werden. Auf eine entsprechende aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin (Az.: V ZR 46/06). Der Verband empfiehlt den Haus– und Wohnungseigentümern, gegenüber den Werbetreibenden auf diesem Recht zu bestehen, wenn die Werbung zur Belästigung wird.

Eigentümer und Mieter können durch einen entsprechenden Hinweis oder Aufkleber grundsätzlich verbieten, dass Werbematerial in den einzelnen Briefkästen eingeworfen wird. Für größere Werbung, wie etwa kostenlose Branchenverzeichnisse, Wochenzeitungen oder Kataloge, ist ein pauschales Verbot nicht möglich. Dies würde das Recht der Mieter zu freien Nutzung des Treppenhauses einschränken, so die Richter.

Allerdings müsse das Werbematerial so im Treppenhaus oder Eingangsbereich abgelegt werden, dass es weder zu einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten im Hause oder gar zu einer Vermüllung komme, etwa durch Zugluft im Treppenhaus.

Die Lieferung des Werbematerials hatte der BGH jedoch nur unter der Voraussetzung gestattet, dass sich der Zusteller selbst um die Abholung der nicht von den Bewohnern des Hauses gewünschten Exemplare kümmert. „Damit hat der BGH den Schutz der Verbraucher vor ungewollter Werbung stark verbessert“, begrüßt Dr. Kai H. Warnecke, Nachbarrechtsexperte bei Haus & Grund die Entscheidung.

Quelle: haus Und Grund

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