Gehwege sind von Schnee und Eisglätte zu befreien
Winterpflichten von Hauseigentümern und Mieter

10.01.2007 16:15
07.12.2006, Münster (LBS). Die Streu- oder Räumpflicht auf Gehwegen bei Eis und Schnee ist Teil der allgemeinen Verkehrssicherungs- pflicht. Sie sollte von Hausbesitzern oder Mietern nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Denn bei ein Ausrutscher auf dem schnee- oder eisglatten Gehweg oder dem Hauszugang kann der betroffene gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.

Die Räumpflicht obliegt dabei unter-schiedlichen Personen. Bei Eigentumswohnungen hat die gemeinschaftliche Hausverwaltung für die Reinigung der Gehwege zu sorgen, so die Fachleute der LBS West. Hauseigentümer müssen selber ran oder bei Vermietung den Mieter mit der Streupflicht beauftragen. Der Vermieter hat aber noch eine Überwachungsverpflichtung. Er muss dafür Sorge tragen, dass die Mieter die Räum- und Streupflicht auch ordnungsgemäß ausüben und in jedem Fall erfüllen. Denn was auch passiert – der Schnee muss weg.

Straßenreinigungssatzungen der Städte und Kommunen regeln eindeutig, wer, wann und wie für die Reinigung der Gehwege von Schnee und Eis zu sorgen hat. Die Regelungen besagen unter anderem, ob die Wege gestreut oder geräumt werden müssen und ob tauende oder abstumpfende Materialien verwandt werden können. Fragen zur Ortssatzung beantworten in der Regel die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden. Informationen gibt es aber auch auf den örtlichen Internetseiten der Kommunen, bei den Bürgertelefonen, Mieter - oder Hausbesitzervereinen oder Stadtteilbüros.

In diesem Zusammenhang weist die LBS darauf hin, dass auch Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können, schnellstmöglichst beseitigt werden müssen. Die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden kann.

Quelle: LBS

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