Straßenbaubeiträge:
Städte dürfen Gewinnzuschläge für eigene Betriebe nicht umlegen

09.02.2007 11:10
Städte und Gemeinden dürfen mit ihren Eigenbetrieben vereinbarte Gewinnzuschläge nicht als Beiträge auf die Grundstückeigentümer umlegen. Auf eine entsprechendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin (Az.: 9 B 2/06). „Wir empfehlen allen Grundstückeigentümer, die Beitragsbescheide der Kommunen genau zu prüfen“, so Haus & Grund-Präsident Rüdiger Dorn.

Im konkreten Fall hatte eine nordrhein-westfälische Stadt die Durchführung der Abwasserbeseitigung vertraglich auf die zu mehr als 95 Prozent im Stadtbesitz befindliche Stadtwerke AG übertragen. Diese erneuerte die Straßenentwässerung und stellte der Stadt die hierfür entstandenen Kosten in Rechnung, die auch einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag enthielten. Die Stadt legte in ihren Straßenbaubeitragsbescheiden die Gesamtkosten anschließend als beitragsfähigen Aufwand zugrunde.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied dem Berufungsverfahren abschließend, dass der Straßenbaubeitrag um den enthaltenen Gewinnzuschlag gekürzt werden müsse.

Quelle: Haus und Grund

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