Anschluss einer Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz ist Mode Entscheidung des BGH vom 24. September 200804.10.2008 09:00 Wenn ein Vermieter seine Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz mit der Folge anschließt, dass weniger Energie verbraucht wird, muss der Mieter diese Maßnahme nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich dulden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 24. September 2008 weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin (Az. VIII ZR 275/07).
Der Präsident von Haus & Grund Deutschland, Rolf Kornemann, sagt dazu: „Diese Entscheidung des BGH ermutigt alle Vermieter, die ihre Immobilie energetisch sanieren möchten. Dass insbesondere private Vermieter häufig vor einer energetischen Sanierung zurückschrecken, ist eben nicht eine Folge mangelnden Willens, sondern vielfach unserem Mietrecht geschuldet.“ Dieses ermögliche es Mietern in vielen Fällen, Energieeinsparmaßnahmen zu blockieren. Die heutige Entscheidung reduziere diese Blockademöglichkeiten.
Quelle: Haus und Grund
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