Immobilien Erwerben / Vererben
Tipps zur Übertragung von Immobilie und Wohnung

22.04.2010 08:39
Ein Bericht der Firma Alexander Kurz Immobiliengruppe aus Wiesbaden.


Wer sich mit dem Gedanken trägt, eine Immobilie zu kaufen, ein Eigenheim zu bauen, zu vererben oder zu verschenken, der sollte neben den baulichen, vertraglichen und erbrechtlichen Fragen auch den Fiskus nicht vergessen. Denn in all diesen Fällen lassen sich Steuern durch kluge Vertragsformulierungen und andere Maßnahmen sparen. Die Redaktion von IMMORO Immobilien zeigt, wie sich Steuerfallen vermeiden lassen und welche Möglichkeiten es bei Vererbung oder Schenkung einer Immobilie gibt.

Immobilienkauf
Mit dem Frühjahr beginnt die Bausaison. Hier könnte der ein oder andere Lust verspüren, endlich seine eigenen vier Wände zu bauen. Häufig kauft der Bauherr ein unbebautes Grundstück und schließt gleichzeitig einen Vertrag mit dem Verkäufer oder Bauträger für ein schlüsselfertiges Haus. Und bereits hier lauern die ersten Gefahren. Denn die meisten solcher vereinheitlichten Verträge verbinden den Grundstückskauf mit dem Bau durch einen Bauträger. In dieser Konstellation wird dann die Grunderwerbsteuer nicht nur für das Grundstück, sondern auch gleich für das noch zu bauende Haus fällig. Dabei kann die Grunderwerbsteuer leicht auf das Grundstück beschränkt werden. Man sollte beim Abschluss des notariellen Grundstückkaufvertrages darauf achten, dass man Grunderwerb und Bauvertrag trennt. Man sollte eine strikte Trennung von Grundstücksverkäufer und Baufirma einhalten, d.h. auf Verkäuferseite und Bauunternehmen sollten nicht dieselben Personen agieren und im notariellen Grundstückskaufvertrag ist darauf zu achten, dass keine Klauseln über die Bebauung des Grundstücks oder über einen Bauvertrag enthalten sind.


Die Firma IMMORO Immobilien steht Ihnen Deutschlandweit beratend zur seite, auch wenn die Immobilie nicht über uns gekauft worden ist.

Vermietung und Teilvermietung

Wird eine darlehensfinanzierte Immobile zur Vermietung und Verpachtung genutzt, kann man gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die Schuldzinsen beim Fiskus als Werbungskosten geltend machen. Zur Amortisation der Darlehenskosten für die Immobilie nutzen viele Eigentümer die Immobilie nur zu einem Teil für sich selbst und vermieten den Rest. Bei diesen gemischt genutzten Immobilien kann man die Schuldzinsen beim Fiskus in voller Höhe geltend machen, wenn man bereits beim notariellen Kaufvertrag strikt zwischen den Kosten für den selbst genutzten Teil und dem zu vermietenden Teil trennt. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes, der bei einer gemischt genutzten Immobilie die vollen Schuldzinsen für den vermieteten Teil als Werbungskosten für abzugsfähig anerkennt (Urteil v. 01.04.2009, Az.: IX R 35/08): Im Ausgangsfall hatte der Immobilieneigentümer sein Eigenkapital komplett zur Finanzierung des selbst genutzten Immobilenteils eingesetzt und nur für den vermieteten Anteil ein Darlehen bei der Bank abgeschlossen. Vorsicht: Hier ist es äußerst wichtig, dass man notariell eine rechtliche Regelung trifft, die den Anschein einer rechtsmissbräuchlichen Formulierung im Grundstückskaufvertrag ausschließt. Hier hilft der Notar oder ein fachkundiger Rechtsanwalt.

Vererbung und Schenkung

Auch in Hinblick auf die Vererbung von Immobilieneigentum hat sich in letzter Zeit einiges getan. Seit Anfang des Jahres gilt das neue Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), das eine komplett steuerfreie Vererbung von Wohneigentum ermöglicht, wenn es selbst genutzt wird und der Ehegatte/Lebenspartner oder die Kinder für mindestens 10 Jahre in der Immobilie wohnen. Soll Wohneigentum an Kinder vererbt werden, besteht die Steuerfreiheit jedoch nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Ansonsten ist nicht vermieteter Wohnraum gemäß der Steuerklasse und abzüglich des Freibetrags zu versteuern.

Eine weitere Möglichkeit der Übertragung von Immobilien ist die Schenkung zu Lebzeiten. Auch hier sind zum Jahresanfang mit dem neuen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz einige günstige Möglichkeiten eröffnet worden. Das gilt insbesondere in Hinblick auf die persönlichen Freibeträge, die alle zehn Jahre neu beansprucht werden können. Damit ist es möglich, über mehrere Jahre eine Immobilie stückweise steuerfrei zu verschenken, wenn der Verschenkende die Schenkung mindestens zehn Jahre überlebt.

Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche

Solche Schenkungen wirken sich auf Pflichtteilsansprüche anderer Erben aus. Sie reduzieren deren gesetzlichen Pflichtteil. Laut Gesetz haben pflichtteilsberechtigte Erben einen Anspruch auf die Hälfte des ihnen normalerweise zustehenden Erbanspruchs. Wird die Erbmasse reduziert, so steht dem Pflichtteilsberechtigten ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Früher galt, dass eine Schenkung bei den Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht mehr berücksichtigt wird, wenn der Schenkende nach Ablauf von zehn Jahren verstirbt.

Jetzt werden Schenkungen zu Lebzeiten zeitlich gestaffelt berücksichtigt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schmilzt, je länger die Schenkung zeitlich zurückliegt. Stirbt zum Beispiel der Schenkende neuneinhalb Jahre nach der Schenkung, wird diese nicht mehr zu 100% berücksichtigt, sondern nur noch zu 10%. Bei acht Jahren sind es 20% und bei sieben Jahren 30% etc. Diese gestaffelte Reduzierung des Pflichtteilsergänzungsanspruches greift allerdings nicht für Schenkungen an den Ehegatten oder Lebenspartner und auch nicht, wenn der Schenkende die Wohnung oder das Haus selbst noch nutzt.

Freibeträge und Stundung

Durch die Erbschaftsteuerreform wurden die Freibeträge zugunsten von Geschwistern, Onkeln, Tanten, Neffen und Nichten geändert, die alle unter die Steuerklasse II fallen. Durch die letzte Reform waren diese Personen im Vergleich zu direkt verwandten Erben deutlich schlechter gestellt. Zwar gilt auch für sie, wie für Nichtverwandte, nur der geringe Freibetrag von 20.000 Euro. Aber ihre Steuersätze wurden deutlich reduziert. Früher reichte die Spanne von 30% bis 50%, nun reicht sie von 15% bis 43%. Ob und wie viel ein Erbe davon profitiert, hängt jedoch weiterhin vom Wert der Erbschaft ab. Nach wie vor mit 30% zu versteuern sind Erbschaften mit einem Wert zwischen 600.000 Euro und 6 Millionen Euro. Erfreuliches hat sich für Erben bei der Stundung getan. Sie kann jetzt nicht mehr nur von Pflichtteilsberechtigten, sondern von allen Erben pflichtteilsberechtigten Erben entgegengehalten werden kann, wenn die Erfüllung des Pflichtteils eine unbillige Härte darstellt, etwa weil das Unternehmen vom Erben verkauft werden müsste, um den Pflichtteil der anderen Erben auszuzahlen.

Persönliche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer

Erben Euro
Ehegatten 500.000
Kinder, Stief-, Adoptivkinder, Enkel, deren Eltern verstorben sind 400.000
Enkel, deren Eltern noch leben 200.000
Eltern und Großeltern 100.000
Personen der Steuerklasse I (Geschwister etc.) 20.000

Absicherung bei Schenkung

So verlockend die Schenkung einer Immobilie unter steuerrechtlichen Aspekten erscheinen mag, sollte sie immer sehr gut überlegt sein. Denn wer einmal die Immobilie verschenkt hat, der gibt seine Rechte diesbezüglich aus der Hand. Sie kann ohne Zustimmung des Beschenkten nicht mehr verkauft oder zugunsten des Schenkers nicht zur Absicherung eines Darlehens eingesetzt werden. Dagegen kann sich der Schenker durch Nutzungs- und Vorbehaltsrechte absichern. Soll etwa verhindert werden, dass der Beschenkte nicht ohne Zustimmung die Immobilie verkauft oder belastet, kann der Schenker sich vertraglich ein Mitspracherecht einräumen und eine Vormerkung im Grundbuch eintragen lassen.

Er kann sich zudem den Nießbrauch vorbehalten oder ein Wohnungsrecht einräumen lassen. Der Nießbrauch empfiehlt sich, wenn der Schenker die Immobilie weiterhin nutzen will, indem er sie selbst bewohnt oder vermietet. Das Wohnungsrecht bezieht sich eher auf einen Gebäudeteil, das der ursprüngliche Eigentümer unter Ausschluss des neuen Eigentümers nutzt. Von beiden Vorbehaltsrechten ist das Nießbrauchsrecht das umfassendere Recht, da es sich meist auf die gesamte Immobilie und verschiedene Nutzungsmöglichkeiten bezieht, insbesondere auch Vermietung. Dagegen erfasst das Wohnrecht regelmäßig nur den Teil einer Immobilie und die Eigennutzung. Darüber hinaus kann sich der Beschenkte zur „Wart und Pflege" gegenüber dem Schenker verpflichten. Damit ist die Zusage gemeint, den Schenker bei Krankheit und Gebrechlichkeit zu versorgen. Im Grundbuch kann dieses Vorbehaltsrecht als Reallast eingetragen werden.

Individuelle Möglichkeiten nutzen

Ob man sich nun für den Kauf einer Immobilie entscheidet, für den Bau eines Eigenheims, ob man Haus und Grund verschenken oder vererben will - bei der Eigentumsübertragung einer Immobilie handelt es sich keinesfalls um eine Kleinigkeit. Deshalb sind gründliche Vorüberlegungen ratsam, die nicht nur Sicherheitsaspekte, sondern ebenfalls finanzielle Folgen mit einbeziehen sollten. Um den Interessen von Haus- und Wohnungseigentümern möglichst gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber viele verschiedene Varianten und Rechte für Immobilien vorgegeben. Wichtig ist, dass man sich in einem ersten Schritt darüber klar wird, was man eigentlich erreichen will. In einem zweiten Schritt kann man sich dann rechtlich durch fachkundige Hilfe absichern. Unsere Experten stehen Ihnen dafür sehr gerne kompetent zur Seite. Ihren kompetenten Immobilienberater finden Sie unter www.immoro.com

Quelle: Immoro Immobilien, Wiesbaden
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