Mit dem Vermieter unter einem Dach
Geringerer Kündigungsschutz des Mieters

08.12.2010 10:12
Der Kündigungsschutz von Wohnungsmietern ist gemindert, falls sie mit ihrem Vermieter unter einem Dach wohnen. Dies gilt etwa für ein Zweifamilienhaus oder ein Gebäude mit Einliegerwohnung.
In diesem Fällen hat der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht. Er kann seinem Mieter kündigen, falls zwischen beiden Parteien die Chemie nicht mehr stimmt. Der Grund: Das Zusammenleben auf engem Raum wäre nachhaltig erschwert. Die Regel besteht grundsätzlich nur, wenn das gemeinsame Haus aus zwei Wohnungen besteht. Bis 1. September 2006 galt sie auch für Dreifamilienhäuser. Zu diesem Zeitpunkt wurde sie abgeschafft.


Der Vermieter kann seinem Mieter dann ohne Angaben von Gründen kündigen. Die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert sich allerdings um drei Monate. Die Kündigungsfrist des Vermieters orientiert sich dabei an der Dauer des Mietverhältnisses. Beispiel: Wohnt der Mieter seit fünf Jahren in der Wohnung, so liegt seine Frist bei sechs Monaten, zuzüglich der drei Monate für die Sonderkündigungsregel.
„Der Vermieter kann sich jedoch nicht auf das Sonderkündigungsrecht berufen, wenn er seine vier Wände nur gelegentlich nutzt, etwa an Wochenenden“, ergänzt Petra Krauß, Inhaberin der gleichnamigen Frankfurter Immobilienfirma und Vorstandsmitglied im Immobilienverband IVD-Mitte.


Vielmehr muss er seinen Lebensmittelpunkt in dieser Immobilie haben. Von seinem grundlosen Kündigungsrecht kann der Vermieter auch dann Gebrauch machen, wenn der Mieter zwei Wohnungen angemietet und diese nach außen hin miteinander verbunden hat.
Der Mieter kann sich gegen eine solche Kündigung unter Umständen schützen, sofern er sich auf die Sozialklausel berufen kann. Das heißt, er kann besondere Härten anführen, die seinem Auszug entgegenstehen wie hohes Alter oder Krankheit. Zudem können beide Parteien im Mietvertrag das Sonderkündigungsrecht ausschließen.

Quelle: Krauss Immobilien Frankfurt
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