Bundesgerichtshof erleichtert Verwertungskündigung
Mieterbund-Kritik: Wirtschaftsinteressen Vorrang vor Mieterschutz eingeräumt

09.02.2011 10:00
(dmb) „Die Wirtschaftsinteressen des Eigentümers hat der Bundesgerichtshof höher bewertet als das Bestands- und Wohninteresse des Mieters. Das ist aus unserer Sicht problematisch und relativiert den bestehenden gesetzlichen Mieterschutz“, kritisierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 155/10).

Weil der Vermieter einen weitgehend leerstehenden, sanierungsbedürftigen Wohnblock abreißen und an seiner Stelle Neubauwohnungen errichten wollte, kündigte er einem dort wohnenden Mieter wegen „Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung“. Die Sanierung des Wohnblocks sei keine angemessene Alternative zum Abriss.

Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht. Entscheidend sei, so die Karlsruher Richter, dass sich der alte Wohnblock in einem schlechten Bauzustand befände und in mehrfacher Hinsicht heutigen Wohnvorstellungen nicht mehr entspreche. Mit dem geplanten Neubau dagegen würden moderne, bedarfsgerechte Mietwohnungen erstellt werden.

Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten wies darauf hin, dass es sich vorliegend um einen Einzelfall handele. In der fraglichen Siedlung seien bereits Wohnblöcke abgerissen worden, es entstünden stattdessen öffentlich geförderte Neubauwohnungen, und es läge ein entsprechendes Städtebaukonzept vor.

„Die Kündigung eines Mietverhältnisses wegen eines geplanten Abrisses muss aber die Ausnahme bleiben. Eigentümer, die in Wohnung nicht investieren und diese über Jahre hinweg verkommen lassen, dürfen mit dem Argument ‚unwirtschaftlich hoher Sanierungsbedarf‘ keine Kündigung durchsetzen dürfen. Das Gleiche gilt, wenn Investoren stark sanierungsbedürftige Altbauten zu niedrigen Preisen kaufen und dann argumentieren, mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses würden sie wirtschaftliche Nachteile erleiden“, forderte Siebenkotten.

Quelle: Deutscher Mieterbund e.V.
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