Grundstücksrecht - Aufschüttung im Kaufgrundstück Wertplan Nord Immobilien informiert12.03.2011 07:59 Aufschüttungen eines bereits bebauten Grundstücks mit durch Ziegel-, Schlacke- oder Betonreste verunreinigten Sanden sind grundsätzlich nicht als Sachmangel zu bewerten entschied das OLG Brandenburg. Im entschiedenen Fall war im Grundstückskaufvertrag die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen und der Kaufgegenstand wie besehen gekauft. Der Verkäufer hatte jedoch versichert, dass er keine Kenntnisse von „ökologische Altlasten“ hatte. Der Käufer machte nach Entdeckung von im Grundstück eingebrachten Bauschuttresten geltend, dass ihn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Sachmangels arglistig getäuscht habe und somit zur Schadensersatzzahlung verpflichtet sei. Das Gericht wies dies jedoch ab, da die vorgefundenen Verfüllungen mit sog. kritischem Material wie Bauschutt nicht als „ökologische Altlasten“ zu qualifizieren sind und die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Nutzung des bereits bebauten Grundstücks nicht eingeschränkt war.
Kommentar
Um Mängelansprüche durchsetzen zu können, hätte im Vertrag entweder geregelt sein müssen, dass der Verkäufer keine Kenntnisse von Auffüllungen aus Bauschutt hat bzw. zusichert, dass das gesamte Grundstück aus gewachsenem Boden besteht, oder es hätte eine Regelung dahingehend getroffen werden müssen, dass das Grundstück auch in den nicht bebauten Teilen ohne weiteres bebaubar ist. Aus der Beschreibung der Nutzungsart im Grundbuch bzw. im Liegenschaftskataster kann nichts hergeleitet werden, auch wenn diese Beschreibung in der Beschreibung des Kaufgegenstandes im Kaufvertrag wiedergegeben wird. Damit wird keine Aussage über die Eignung des Grundstücks für eine bestimmte Nutzungsart oder gar ihre Zulässigkeit getroffen, sondern dies stellt lediglich eine Beschreibung der zu einem bestimmten Zeitpunkt (letzte Fortführung des Liegenschaftskatasters) auf einem Grundstück vorgefundene Nutzung dar.
Michael Schneider, GF der Wertplan Nord Immobilien GmbH, ergänzt hierzu: Wie
auch auf unserer Homepage www.wertplan-nord-immobilien.de hingewiesen, ist eine Bodenprobe unerlässlich, um vor späteren „Überraschungen“ geschützt zu sein.
Quelle: Wertplan Nord Immobiliengesellschaft mbH
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