Zwangsverwaltung
Immobilien im Zwang/Zwangsversteigerung, freihändige Veräußerung: Antragsrücknahme richtig?

Zwangsverwaltung


15.03.2011 08:03
"Beschränkte Aufhebung der Zwangsverwaltung" ein wichtiges Thema insb. für Abwicklungsabteilungen, Work-Out-Groups, Intensive Care Units bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Fonds, Servicern und Notare.

Meist beantragen Gläubiger neben der Zwangsverwaltung auch die Zwangsversteigerung. Daneben wird zumeist eine freihändige Veräußerung versucht; mit "freihändig" ist gemeint: ohne Zwang, also ohne Zwangsversteigerung.

Ein 'normaler' Verkauf bringt gegenüber der Zwangsversteigerung im Wesentlichen einen Zeitvorteil. Freihändige Veräußerungen lassen sich z.T. in 3 bis 6 Monaten durchführen, Zwangsversteigerungen dauern dem gegenüber oft 1 bis 2 Jahre. Auch lassen sich freihändig ggf. bessere Preise erzielen, wenn noch nicht jeder weiß, dass das Objekt 'im Zwang' ist.


der Praxis tun sich Gläubiger und Notare oft schwer, eine freihändige Veräußerung richtig abzuwickeln. Insbesondere die korrekte Formulierung der Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsverwaltung bereitet oft Probleme. Die Möglichkeit einer beschränkten Antragsrücknahme wird leider allzu oft übersehen oder falsch angewendet.

Dabei hat der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung alles Relevante zu dieser Frage dargestellt (BGH, Beschluss vom 10.7.2008 - V ZB 130/07, ZfIR 2008, 876-878).

Wichtig ist bei einer freihändigen Veräußerung, dass der Gläubiger nicht einfach den Antrag zurücknimmt; dies geschieht in der Praxis leider immer noch sehr häufig. Z.T. lassen sich Gläubiger zwar den Anspruch des Schuldners gegen den Zwangsverwalter auf Herausgabe der sog. Restmasse abtreten oder pfänden diesen. Dies ist aber nicht insolvenzfest!

Eine echte ‚Falle’ in der Praxis ist § 12 Abs. 2 Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV). Die hiernach zulässige sog. „Anordnung nachwirkender Befugnisse“ hat aber keine Auswirkung auf den Umfang der Beschlagnahme. Auf diesem Wege kann daher auch nicht verhindert werden, dass die Restmasse an den Schuldner ausgekehrt wird.

Der einzige rechtssichere Weg, der dem Gläubiger auch dringend empfohlen werden muss, ist der einer beschränkten Antragsrücknahme und entsprechend beschränkter Aufhebung der Zwangsverwaltung.

Eine nähere Darstellung zu diesem für die Praxis sehr bedeutsamen Thema findet sich auf der Website der Autoren des Buches "Zwangsverwaltung - ein systematischer Praxisleitfaden" - www.praxisleitfadenzwangsverwaltung.de
und selbstverständlich auch in dem Buch selbst: Zwangsverwaltung - ein systematischer Leitfaden für die Praxis (Praxisleitfaden Zwangsverwaltung, RWS-Verlag, ISBN-10: 3814503694; ISBN-13: 978-3814503691; Autoren: Leif Holger Wedekind, Katrin Wedekind).

Obwohl die maßgebliche BGH-Entscheidung schon von 2008 ist, scheinen viele Gläubiger und Notare die Möglichkeit einer beschränkten Antragsrücknahme nicht vollständig realisiert zu haben. Hierdurch werden z.T. Tausende von Euro 'verschenkt'. Daher ist die oben genannte BGH-Entscheidung nach wie vor aktuell. Wichtig ist auch, die Entscheidung bis zum Ende zu lesen und nicht beim ersten Leitsatz zur konstitutiven Wirkung des Aufhebungsbeschlusses anzuhalten. Denn das Beste kommt - wie so häufig, auch bei dieser Entscheidung - zum Schluss.

Dieser Artikel soll keine Rechtsberatung ersetzen, sondern die Praktiker in Abwicklung und Workout bei Banken, Sparkassen, Fonds und Servicern auf ein wichtiges Thema hinweisen, das in der Praxis immer noch oft übersehen wird. Hier lässt sich leicht der Vollstreckungserfolg deutlich verbessern, wenn die BGH-Entscheidung zur beschränkten Antragsrücknahme richtig angewandt wird. Auch kann die Abwicklung der Kaufverträge reibungsloser gestaltet werden, bei der sonst z.T. der Übergang von Kosten, Nutzen, Lasten daran scheitert, dass die Zwangsverwaltung noch nicht aufgehoben ist. Mit einer richtig gestalteten beschränkten Antragsrücknahme lässt sich auch dieses Problem lösen.

Die Angaben in diesem Artikel und Hinweise auf mögliche rechtliche Vorgehensweisen sind unverbindlich und ohne Gewähr.

Quelle: Sozietät Wedekind Bankrecht Insolvenzrecht
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