Keine gesundheitliche Gefährdung Urteil - Regenwasser zum Wäschewaschen11.01.2012 08:00 Die Behörden dürfen dem Grundstückseigentümer nicht verbieten, Regenwasser zum Wäschewaschen zu verwenden. Eine möglicherweise daraus entstehende gesundheitliche Gefährdung sei nicht zu erkennen.
Die Trinkwasserverordnung stellt in Deutschland hohe Anforderungen an Grundbesitzer, die gerne mit ihrem Quell- oder Regenwasser zum Eigenversorger würden. Die Ursache für diese Strenge ist leicht einzusehen: Man müsste das Auftauchen von Krankheiten befürchten, wenn die Qualität dieses Wassers nicht gut genug ist und nicht regelmäßig kontrolliert wird. Fürs Wäschewaschen erlaubte allerdings die Justiz nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einem Betroffenen die Selbstversorgung.
Der Sachverhalt
Grundsätzlich war das Haus eines Immobilieneigentümers an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Er besaß aber einen zweiten, streng davon getrennten Kreislauf, in dem er gesammeltes Regenwasser verwendete. Deswegen stellte er einen Antrag bei der Aufsichtsbehörde, dieses Wasser zum Gartengießen, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwenden zu dürfen. Letzteres wurde ihm mit dem Hinweis untersagt, die Trinkwasserqualität sei nicht nachgewiesen. Der Betroffene entgegnete, das sei ja wohl aus hygienischer Sicht zum Wäschewaschen auch nicht nötig.
Die Entscheidung
Die höchsten deutschen Verwaltungsrichter schlossen sich dieser Ansicht an. Die Behörden dürften dem Grundstückseigentümer nicht verbieten, das Regenwasser zum Wäschewaschen zu verwenden. Eine möglicherweise daraus entstehende gesundheitliche Gefährdung sei nicht zu erkennen.
Aus dem Urteil:
[...] Das Verneinen einer generellen Gesundheitsgefährdung durch die Verwendung von Regen- als Waschwasser stützt der Verwaltungsgerichtshof auf die im angegriffenen Beschluss in Bezug genommene und knapp wiedergegebene Auswertung zahlreicher einschlägiger Veröffentlichungen zu hygienischen Aspekten der Regenwassernutzung in seinem Urteil vom 22. September 1998 - 23 B 97.2120 - (juris Rn. 29 ff.). Danach geht er davon aus, dass Bakterien unabhängig von der Herkunft des Waschwassers spätestens beim Trocknen der Wäsche weitestgehend entfernt oder abgetötet werden, sodass die Restverkeimung getrockneter, mit Regenwasser gewaschener Wäsche der mit Trinkwasser gewaschener vergleichbar ist. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen liegen weder neuere wissenschaftliche Erkenntnisse vor, die zu einer anderen Einschätzung des gesundheitlichen Risikos führen würden, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers etwa aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten eine andere Beurteilung erforderlich wäre [...]
Quelle: openPR |