Erbschaft
Verwaltungsrichter stärken Mitgliedern von Erbengemeinschaften bei Erschließungsbeiträgen den Rücken

Erbschaft


13.05.2025 15:22
Erben bereitet nicht nur Freude, sondern bringt auch Verpflichtungen und bisweilen Ärger mit sich – vor allem gegenüber Staat und Gemeinden. Ob Beitragsbescheide zu Erschließungs-, Anlieger- und Anschlusskosten – die nicht gezahlten Gebühren treffen nach dem Tod des Erblassers die Erben. Wirklich die Erben? Oder die Erbengemeinschaft? Oder gar beide? Mit diesen kniffeligen Fragen hat sich jüngst der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beschäftigt.

In dem Fall, über den die Weilheimer Firma ErbTeilung berichtet, zog eine Gemeinde zunächst die Erbengemeinschaft zu Erschließungsbeiträgen heran, danach die einzelnen Erben und am Schluss wurde sie vom Verwaltungsgericht Baden-Württemberg dazu verurteilt, den Bescheid doch auf die Erbengemeinschaft auszustellen (Urteil vom 18. März 2025 , Az.: 2 S 1380/24). Dazu kam es wie folgt: Zwei Schwestern hatten gemeinsam mit der Mutter ein Haus geerbt, nachdem der Vater und Ehemann gestorben war. Die zuständige Gemeinde erließ daraufhin einen an die Erbengemeinschaft adressierten Erschließungsbescheid über rund 66.000 Euro zur Herstellung eines Teilstücks der an dem Grundstück vorbeiführenden Straße. Nachdem der Anwalt einer der beiden Schwestern im Namen der Erbengemeinschaft dagegen Widerspruch eingelegt hatte, hob die Gemeinde den Bescheid wieder auf. Begründung: Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 20.01.2016, Az.: 5 K 2590/14) könne eine Erbengemeinschaft nicht Schuldnerin eines Erschließungsbeitrags sein. Deshalb erließ sie jeweils inhaltsgleiche Erschließungsbeitragsbescheide gegenüber den beiden Schwestern und ihrer Mutter.

Gemeinde adressiert Bescheid an den falschen Schuldner
Eine der Schwestern erhob gegen den an sie gerichteten Bescheid rechtzeitig Widerspruch. Das Landratsamt Karlsruhe wies den Widerspruch gegen diesen Bescheid jedoch zurück. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab der Klage der Erbin statt, weil die Gemeinde bei der Berechnung des Erschließungsbeitrags Fehler unterlaufen waren. Dagegen zog die Gemeinde in Berufung und musste vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfahren, dass ihr Beitragsbescheid schlicht an den falschen Beitragsschuldner gerichtet war.

Allein die Erbengemeinschaft ist Beitragsschuldner
Nach dem Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg ist nämlich die Erbengemeinschaft und nicht jeder einzelne Erbe Beitragsschuldner. Grundsätzlich ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Steht das Grundstück allerdings im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, wie es das Gesetz für die Erbengemeinschaft vorsieht, ist die Gesamthandsgemeinschaft Beitragsschuldner. Steht ein Grundstück also im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Erschließungsbeitragsbescheids im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft, ist Beitragsschuldner allein die Erbengemeinschaft, stellten die Verwaltungsrichter klar.

Staat adressiert im Erbfall häufig an die falschen Schuldner
„Es kommt häufig vor, dass Gemeinden wie auch andere staatliche Stellen Erben persönlich zu Beiträgen oder Abgaben heranziehen wollen, die in Wahrheit die Erbengemeinschaft betreffen“, weiß Manfred Gabler, Geschäftsführer von ErbTeilung, aus Jahre langer Begleitung von zahlreichen Erbengemeinschaften. Natürlich müssten die Erben die Beiträge letztendlich zahlen, so Gabler, aber eben anteilig und zunächst einmal nicht jeder den gesamten Betrag. Rechnungen, die mit einem Erbe einhergehen, müssen nämlich gemeinschaftlich von den Miterben bezahlt werden. Es besteht die Pflicht aller Mitglieder einer Erbengemeinschaft, sich finanziell an den Kosten zu beteiligen. „Verlangt die Gemeinde zum Beispiel einen fünfstelligen Erschließungsbeitrag von der Erbengemeinschaft, sind zunächst alle Erben in der Gemeinschaft aufgerufen, Ihren Anteil zur Begleichung der Rechnung beizusteuern. Erst wenn dies nicht geschieht, kann sich die Gemeinde einen einzelnen liquiden Erben auswählen und von ihm den gesamten Betrag verlangen“. Dies ist laut Gabler deshalb möglich, weil die Erben einer Erbengemeinschaft im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften und den ausgelegten Betrag dann später im Innenverhältnis von den übrigen Erben anteilig zurückfordern können. „Sind einzelne Erben dazu nicht in der Lage, können sie etwa in einem Auseinandersetzungsvertrag regeln, dass sich dafür die Erbquote desjenigen Erben erhöht, der die öffentlichen Ausgaben vorab übernommen hatte“, erklärt Manfred Gabler von ErbTeilung.

Gemeinde kann fälligen Erschließungsbeitrag vollstrecken lassen
Für die Gemeinde dürfte es allerdings kompliziert sein, zunächst einmal die mitunter im Bundesgebiet verstreut lebenden Mitglieder der Erbengemeinschaft zu ermitteln und dann auch noch deren Vermögensverhältnisse zu eruieren. Alternativ kann die Gemeinde den fälligen Erschließungsbeitrag einfach vor den Zivilgerichten gegen die Erbengemeinschaft vollstrecken lassen – zum Beispiel durch Beantragung der Zwangsversteigerung. Für das Vollstreckungsgericht gilt dann § 322 der Abgabenordnung (AO). Danach muss die Behörde dem Vollstreckungsgericht lediglich das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen bestätigen, ohne einen fälligen Titel mit vorlegen zu müssen. „Das Vollstreckungsgericht ist nach § 322 Abs. 3 AO nicht einmal befugt, das zu hinterfragen bzw. zu verlangen. Die betroffene Erbengemeinschaft müsste sich dann hinsichtlich etwaiger Vollstreckungsmängel auf dem öffentlich-rechtlichen Rechtsweg wehren, d.h. vor den Verwaltungsgerichten“, erklärt Manfred Gabler.

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Quelle / Herausgeber:
Erbteilung GmbH
Geschäftsführer: Manfred Gabler
Rathausplatz 15
82362 Weilheim
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