Rechtsprechung Schönheitsreparaturen03.02.2007 16:10 Ein unwirksamer starrer Fristenplan liegt zum Beispiel vor, wenn die Renovierungsfristen ohne weiteren Zusatz bezeichnet sind, wie: Der Mieter hat Schönheitsreparaturen durchzuführen in Küche, Bad und WC alle drei Jahre, in den übrigen Räumen alle fünf Jahre. Unwirksam (BGH VIII ZR 178/05).
Quelle: Deutscher Mieterbund
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