VPB
Bauherren haben Anspruch auf Sicherheiten

27.04.2016 11:00
Private Bauherren, die ein Wohnhaus bauen oder umbauen, haben gesetzlichen Anspruch auf Sicherheiten, erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB). Entsprechend Paragraf 632a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können Bauherren, die Abschlagszahlungen leisten, fünf Prozent des Gesamtwerklohns als Sicherheit einbehalten. Dieses Geld können sie so lange von den ersten Abschlagszahlungen abziehen, bis die fünf Prozent des gesamten Werklohnes erreicht sind. Das geht allerdings nur, wenn Unternehmer von sich aus keine anderen Sicherheiten anbieten.

Stellt ein Unternehmer selbst beispielsweise eine sogenannte Vertragserfüllungsbürgschaft, können Bauherren kein Geld einbehalten, erläutert der VPB. In diesem Fall sollten Bauherren aber unbedingt prüfen, was die Bürgschaft wert ist: Wer stellt sie? Ist die Bürgin eine in Deutschland zugelassene Bank oder Versicherung? Und vor allem: Wie lange läuft sie? Häufig sind Bürgschaftsformulare zeitlich befristet, warnt der VPB. Das ist nicht in Ordnung, denn Bauherren haben gemäß Paragraf 632a BGB das Recht auf eine zeitlich unbefristete Sicherheit. Und noch etwas ist wichtig: Beauftragen die Bauherren während des Baus Sonderwünsche und steigt deshalb der Werklohn während der Bauphase um über zehn Prozent, so können die Bauherren auch auf diesen zusätzlichen Werklohn fünf Prozent Sicherheit fordern – was entweder durch einen weiteren Einbehalt oder durch die Übergabe einer ergänzenden Bürgschaft abgesichert werden kann.

Weitere Informationen unter www.vpb.de.
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